Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Lausitzer Bergbaumuseum Knappenrode“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Hoyerswerda, OT Knappenrode.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Förderverein Lausitzer Bergbaumuseum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung, Pflege und Verbreitung der bergmännischen Kultur der Lausitz, vor allem die Unterstützung des Lausitzer Bergbaumuseums Knappenrode. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die zusätzliche Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuer- begünstigten Zwecke des Lausitzer Bergbaumuseums verwirklicht. Der Förderverein wirkt bei der Vorbereitung und Realisierung von Projekten, Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen des Lausitzer Bergbaumuseums mit und unterstützt diese finanziell und inhaltlich.
3. Der Förderverein arbeitet mit Vereinen und Persönlichkeiten in allen Bereichen bergmännischer Kultur zusammen.
4. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme in den Verein ist mit dem vorgesehenen Formular „Aufnahmeantrag“ schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung durch den Vorstand auf dem Aufnahmeantrag wirksam.
3. Wird dem Antrag durch den Vorstand nicht stattgegeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
4. Persönlichkeiten, die sich um den Förderverein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Dabei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es - schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder - bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Lausitzer Bergbaumuseums aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Lausitzer Bergbaumuseums zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und nach seinen Möglichkeiten die Veranstaltungen des Lausitzer Bergbaumuseums durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Mai des Jahres fällig. Dieser wird in der Regel per Lastschriftverfahren von den Mitgliedern eingezogen. Ansonsten entrichtet das
Mitglied den Mitgliedsbeitrag zum o. g. Termin bzw. bei Neuaufnahme in den Verein nach o. g. Fälligkeitstermin auf das Konto des Vereins.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
3. Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
4. Über die Beitragshöhe kann in Ausnahmefällen eine besondere Regelung durch den Vorstand getroffen werden.
§ 7 Organe
Organe des Fördervereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- der Beirat,
- die Geschäftsführung
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
- die Änderungen der Satzung
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 3
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Beirates
- die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
- den Ausschluss von Mitgliedern
- die Auflösung des Vereins
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zusätzliche Anträge der Vereinsmitglieder über eine Ergänzung der Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitglieder- versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
5. Ein Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführer leiten die Mitglieder- versammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Bei Beschlüssen über
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern ,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderungen
ist Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins erfolgt nach den Bestimmungen des § 12 (1) und (2).
7. Über die Beratungen der Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren einzeln gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
3. Sowohl der Vorsitzende des Vorstandes als auch der Stellvertreter sind Vertreter des Fördervereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein im Rechtsverkehr allein.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzung.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den Beschlüssen schriftlich erklären.
7. Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer – in der Regel der Geschäftsführer – zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 10 Beirat
1. In den Beirat sollen Mitglieder gewählt werden, die aufgrund ihrer Stellung und Fachkunde geeignet sind, die Ziele des Fördervereins besonders zu fördern.
2. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Beirat berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
§ 11 Geschäftsführung
1. Dem Geschäftsführer obliegen die laufenden Geschäfte des Fördervereins.
2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und abberufen. In der Regel sind Geschäftsführer des Fördervereins und Leiter des Lausitzer Bergbaumuseums Knappenrode identisch.
3. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen von Vorstand und Beirat teil.
§ 12 Auflösung des Fördervereins
1. Über die Auflösung des Fördervereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Fördervereins.
2. Ist bei dieser Abstimmung die vorgeschriebene Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das gesamte Vermögen auf das Lausitzer Bergbaumuseum über, welches das Vermögen für Zwecke nach § 2, Abs. 1 in der Lausitz zu verwenden hat.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 16.03.2007